Die nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage und auf Beiordnung der benannten Bevollmächtigten ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Klägerin vorliegen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 115 ZPO).
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