VGH Bayern - Beschluss vom 15.05.2007
12 C 05.1898
Normen:
VwGO § 10 ; VwGO § 11 ; VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1 ; SGB I § 14 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 05.472

Wohngeldrecht: Wohngeld - Prozesskostenhilfe, materielle Beweislast des Antragstellers für sein zu berücksichtigendes Einkommen, Beratungs- und Amtsermittlungspflicht bei nachgewiesenem Einkommen, das den monatlichen Bedarf nicht deckt, Berücksichtigung nachträglicher Angaben über erhaltene Darlehen zur Bedarfsdeckung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 12 C 05.1898

DRsp Nr. 2008/6456

Wohngeldrecht: Wohngeld - Prozesskostenhilfe, materielle Beweislast des Antragstellers für sein zu berücksichtigendes Einkommen, Beratungs- und Amtsermittlungspflicht bei nachgewiesenem Einkommen, das den monatlichen Bedarf nicht deckt, Berücksichtigung nachträglicher Angaben über erhaltene Darlehen zur Bedarfsdeckung

Normenkette:

VwGO § 10 ; VwGO § 11 ; VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1 ; SGB I § 14 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage und auf Beiordnung der benannten Bevollmächtigten ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Klägerin vorliegen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 115 ZPO).