BVerwG - Urteil vom 21.03.2002
5 C 7.01
Normen:
WoGSoG (F. 1993) § 18 Abs. 3 Nr. 2 § 19 Abs. 3 ; WoGG (F. 1993) § 29 Abs. 3 Nr. 2 § 30 Abs. 5 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 ; SGB I § 37 S. 1 § 31 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 45
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 383/00
VG Dresden, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1036/97

Wohngeldrecht - Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von Wohngeldbewilligung

BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 C 7.01

DRsp Nr. 2002/17731

Wohngeldrecht - Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X wegen rückwirkender -; Wohngeld, rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von -; Rückwirkung der Aufhebung von Wohngeldbewilligung

»§ 18 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3 WoGSoG F. 1993 lassen - entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 - bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 18 Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I) - wie BVerwG 5 C 4.01 -.«

Normenkette:

WoGSoG (F. 1993) § 18 Abs. 3 Nr. 2 § 19 Abs. 3 ; WoGG (F. 1993) § 29 Abs. 3 Nr. 2 § 30 Abs. 5 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 ; SGB I § 37 S. 1 § 31 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, Wohngeldbescheide wegen einer nachträglichen Einkommenserhöhung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und das überzahlte Wohngeld zurückzufordern.