VG Freiburg - Urteil vom 07.06.2016
7 K 2082/15
Normen:
WoGG § 28; SGB X § 107;

Wohngeld; Sozialhilfe

VG Freiburg, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 7 K 2082/15

DRsp Nr. 2016/12732

Wohngeld; Sozialhilfe

§§ 102 ff. SGB X sind zwischen Wohngeldbehörde und Sozialhilfebehörde anwendbar (im Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 22.05.2014 - 21 K 195.12, juris, und VG Braunschweig, Urt. v. 26.02.2015 - 3 A 80/13, juris; entgegen VG München, Urt. v. 09.10.2014 - M 22 K 11.5906). Einer Rückforderung beim Wohngeldempfänger kann deshalb § 107 SGB X entgegenstehen.

Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

WoGG § 28; SGB X § 107;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich - als Träger der Sozialhilfe - gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen, die einer Hilfeempfängerin gewährt worden waren.