LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.06.2011
L 13 VS 1/07 ZVW
Normen:
SVG § 81; BVG § 38;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 V 12/02

Witwenversorgung für hinterbliebene Ehefrau eines BundeswehrsoldatenWehrdienstverrichtungGeschützter TätigkeitsbereichPrivatverrichtung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 13 VS 1/07 ZVW

DRsp Nr. 2012/7727

Witwenversorgung für hinterbliebene Ehefrau eines BundeswehrsoldatenWehrdienstverrichtungGeschützter TätigkeitsbereichPrivatverrichtung

1. Ein Zusammenhang des Badens im Meer mit dem Wehrdienst ist nicht gegeben, wenn die Umstände nach Art und Zweck - wie in der gesetzlichen Arbeitnehmer-Unfallversicherung - eine private, nicht dienstbezogene Verrichtung belegen 2. Da Meerwasser grundsätzlich nicht der Körperreinigung dient und die Duschen im Hotel nicht ersetzen kann, stellt eine Erholungspause mit Bad im Mittelmeer keine dienstliche Betätigung dar. 3. Der dabei erlittene Badeunfall mit tödlichem Ausgang war keine zum Tod führende dienstliche Verrichtung. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Witwenversorgung nach dem BVG iVm SVG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 81; BVG § 38;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Unfalltodes ihres Ehemannes, K., als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.