Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Unfalltodes ihres Ehemannes, K., als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.
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