LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.04.2018
L 3 KA 31/15
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB V § 129; AMG (1976) § 21 Abs. 1 S. 1; AMG (1976) § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a Alt. 2; AMG (1976) § 4 Abs. 1 S. 1; ApoBetrO (1987) § 1a Abs. 9; BMV-Ä § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 87/13

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Verordnungsregresses für das Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillationsset N3 15 ml

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 31/15

DRsp Nr. 2018/8193

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Verordnungsregresses für das Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillationsset N3 15 ml

1. Auch sog. Defekturarzneimittel können im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur verordnet werden, wenn sie die Gewähr für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten. 2. Dies kann für das Präparat Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillationsset N3 15 ml nicht bejaht werden.

1. Im Rahmen der GKV sind nur solche Verordnungen zulässig sind, die hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.2. Ein Fertigarzneimittel, das nach Überprüfung der vorgenannten Kriterien nach dem AMG zum Verkehr zugelassen wurde, entspricht grundsätzlich diesen Anforderungen. 3. Ein Anspruch auf Versorgung besteht, wenn für das Arzneimittel eine für das jeweilige Indikationsgebiet betreffende Zulassung vorliegt.

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 4. März 2015 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.