Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.024,- Euro festgesetzt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Richtgrößenregresses.
Der Kläger nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in E. teil. 2001 verordnete er Arznei- und Verbandmittel iHv 1.570.956,49 DM (brutto) und überschritt damit die fachgruppenbezogene Richtgröße um 52,09 vH.
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