LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2009
L 12 KA 20/06
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 11/04

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der statistischen Prüfmethode beim Verordnungsregress für physikalisch-medizinische Maßnahmen; Darlegung von Praxisbesonderheiten

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 12 KA 20/06

DRsp Nr. 2009/23486

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit der statistischen Prüfmethode beim Verordnungsregress für physikalisch-medizinische Maßnahmen; Darlegung von Praxisbesonderheiten

1. Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise bei der Überprüfung der Verordnung physikalisch-medizinischer Maßnahmen stellt die sog. statistische Durchschnittsprüfung die Regelprüfmethode dar. 2. Für den Arzt, der sich auf Praxisbesonderheiten und Einsparungen beruft, besteht eine Darlegungs- und Feststellungslast. Nur der betroffene Arzt kann darlegen, in welchen Behandlungsfällen er einen Patienten aufwändig ambulant behandelt hat bzw. bei welchen Patienten aufwändige Verordnungen veranlasst waren. Daher reicht es nicht aus, wenn der Arzt behauptet, sein Verordnungsverhalten sei stets korrekt gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2006 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von physikalisch-medizinischen Maßnahmen in den Quartalen 1/01 bis 3/01 sowie 1/02.