BSG - Urteil vom 29.06.2011
B 6 KA 16/10 R
Normen:
BMV-Ä § 48 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 611/07

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Versäumnis einer Antragsfrist bei der Feststellung eines sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen

BSG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 16/10 R

DRsp Nr. 2011/16950

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Versäumnis einer Antragsfrist bei der Feststellung eines sonstiger Schäden bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 27. März 2006 zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht und dem Sozialgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BMV-Ä § 48 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3; SGB V § 82 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Feststellung eines "sonstigen Schadens".