I. Der Kläger wendet sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von physikalisch-therapeutischen Leistungen.
Der Kläger ist als Arzt seit 1989 zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen. Sein Verordnungsaufwand je Behandlungsfall lag bei physikalisch-therapeutischen Maßnahmen in den Quartalen I bis III/1998 jeweils um 176 %, 155 % bzw 188 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte.
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