LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2009
L 12 KA 60/06
Normen:
SGB V § 106 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 967/04

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verordnungsfähigkeit von Aminolävulinsäure als Sprechstundenbedarf

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 12 KA 60/06

DRsp Nr. 2009/25264

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verordnungsfähigkeit von Aminolävulinsäure als Sprechstundenbedarf

Die Verwendung von Aminolävulinsäure kann den Krankenkassen nicht in Rechnung gestellt werden, insbesondere kann dieses Präparat nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 3;

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um einen Regress betreffend die Verordnung von Sprechstundenbedarf wegen unzulässiger Verordnung.

Der Kläger, der damals als Urologe an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teilgenommen hat und Belegbetten im Kreiskrankenhaus A-Stadt hatte, hat im Quartal 3/01 u.a. Uralyt U für 3,96 EUR und Aminolaevulinsäure (ALS) im Werte von 1.633,28 EUR als Sprechstundenbedarf verordnet. Am 25. Juni 2003 stellte die Beigeladene zu 2) einen Regressantrag, weil die vorgenannten Präparate nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien.