Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
In diesem Rechtsstreit geht es um einen Regress betreffend die Verordnung von Sprechstundenbedarf wegen unzulässiger Verordnung.
Der Kläger, der damals als Urologe an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teilgenommen hat und Belegbetten im Kreiskrankenhaus A-Stadt hatte, hat im Quartal 3/01 u.a. Uralyt U für 3,96 EUR und Aminolaevulinsäure (ALS) im Werte von 1.633,28 EUR als Sprechstundenbedarf verordnet. Am 25. Juni 2003 stellte die Beigeladene zu 2) einen Regressantrag, weil die vorgenannten Präparate nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien.
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