LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2013
L 5 KA 683/12
Normen:
AMG (1976) § 2; MPG (1976) § 3; SGB V § 106a; SGB V § 31;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 821/10

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; sachlich-rechnerische Richtigstellung von Arzneimittelverordnungen; Auslegung der Sprechstundenbedarf-Vereinbarung Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 5 KA 683/12

DRsp Nr. 2014/5844

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; sachlich-rechnerische Richtigstellung von Arzneimittelverordnungen; Auslegung der Sprechstundenbedarf-Vereinbarung Baden-Württemberg

1. Die Regelungen der Sprechstundenbedarf-Vereinbarung sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.2. Es ist klar zu trennen zwischen der Gruppe der Arzneimittel einerseits und der Gruppe der Verbandmittel andererseits. 3. Mittel, die als Arzneimittel i.S.d. AMG zugelassen sind (hier: Guttaplast®), sind keine Verbandmittel i.S.d. Sprechstundenbedarf-Vereinbarung Baden-Württemberg (Abrechnungsquartale II/2007 und IV/2007).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.01.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 12.11.2008 und 21.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, gegen die Beigeladene einen Sprechstundenbedarfsregress in Höhe von 232,20 EUR wegen der Verordnung von Guttaplast® als Sprechstundenbedarf in den Quartalen II/2007 und IV/2007 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig in Höhe von 232,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AMG (1976) § 2; MPG (1976) § 3; SGB V § 106a; SGB V § 31;