BSG - Urteil vom 18.08.2010
B 6 KA 14/09 R
Normen:
SGB V § 106;
Fundstellen:
NZS 2011, 316
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 527/06

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Regress wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf

BSG, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 14/09 R

DRsp Nr. 2010/20479

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Regress wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf

1. Eine Verordnung, die nicht in dem Quartal eingelöst wird, in dem der Vertragsarzt sie ausgestellt hat, kann entweder dem Quartal, in dem der Arzt sie ausgestellt hat, oder dem Folgequartal kostenmäßig zugeordnet werden. Ist dies nicht in der Prüf- oder SprechstundenbedarfsVereinbarung geregelt, so kann sich die Zuordnung aus der Verwaltungspraxis der Prüfgremien ergeben. 2. Für die Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf gilt eine Ausschlussfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach Ende des geprüften Verordnungszeitraums. 3. Der Verordnungszeitraum umfasst im Allgemeinen ein Quartal. In Sonderfällen umfasst er mehrere Quartale, so zB beim Sprechstundenbedarf in der Regel vier aufeinander folgende Quartale: Die Vierjahresfrist beginnt insgesamt erst nach Ende des letzten Quartals. 4. Der Prüfantrag der Krankenkasse hemmt den Lauf der Vierjahresfrist, sofern der betroffene Arzt von dem Prüfantrag Kenntnis erlangt.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 106;

Gründe:

I