LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2005
L 5 KA 4587/04
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 129 § 300 §§ 129ff ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 2338/01 - 03.09.2003,

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Regelprüfmethode statistischer Kostenvergleich, Praxisbesonderheit, Abrechnungsdaten bei Arzneimitteln

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen L 5 KA 4587/04

DRsp Nr. 2006/27628

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Regelprüfmethode statistischer Kostenvergleich, Praxisbesonderheit, Abrechnungsdaten bei Arzneimitteln

1. Gegenüber der Einzelfallprüfung ist die Regelprüfmethode des statistischen Kostenvergleichs vorrangig. 2. Von kompensierenden Einsparungen zu Gunsten des Vertragsarztes kann beim Fehlen von Statistiken hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Krankenhauseinweisungen nicht ausgegangen werden. 3. Fehler bezüglich der Erfassung der Abrechnungsdaten bei Arzneimitteln hat der Gesetzgeber mit Einführung der statistischen Prüfung als Regelprüfmethode gebilligt, zumal zu erwarten ist, dass sich diese Fehler bei der Vielzahl der Ärzte statistisch nicht auswirken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 129 § 300 §§ 129ff ;