LSG Bayern - Urteil vom 28.01.2015
L 12 KA 15/13
Normen:
PV § 15 Abs. 1; PV § 15 Abs. 4; PV § 5; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1462/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Bindung der Prüfgremien an die Bestimmungen Prüfvereinbarung

LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 15/13

DRsp Nr. 2015/10510

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Bindung der Prüfgremien an die Bestimmungen Prüfvereinbarung

1. Die Prüfgremien sind bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich an die Bestimmungen der Prüfvereinbarung gebunden und haben grundsätzlich keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf die durch die Prüfvereinbarung zwingend vorgegebene Prüfmethode. Weder Regressmaximierung noch geringer Verwaltungsaufwand rechtfertigen ein Abweichen von einer vom Normgeber vorgegebenen Prüfmethode. 2. Nur soweit die Vorschriften in der Prüfvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit den bundesrechtlichen Vorgaben zur effektiven Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Leistungserbringer nicht vereinbar sind, können die Prüfgremien im Einzelfall mit besonderer Begründung auf eine andere Prüfmethode ausweichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Beigeladenen zu 1) sowie die Anschlussberufungen des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.11.2012 abgeändert. Die Widerspruchsbescheide jeweils vom 28.11.2011 betreffend die Quartale 1 und 2/06 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Widersprüche der Krankenkassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

II. III.