BSG - Urteil vom 09.02.2011
B 6 KA 5/10 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 123; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 88/06
SG Berlin, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 185/03

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Arzneimittelregress wegen der Verordnung des Arzneimittels Polyglobin; notwendige Beiladung des Mitglieds einer Gemeinschaftspraxis

BSG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 5/10 R

DRsp Nr. 2011/9385

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Arzneimittelregress wegen der Verordnung des Arzneimittels Polyglobin; notwendige Beiladung des Mitglieds einer Gemeinschaftspraxis

Auch wenn das Mitglied einer Gemeinschaftspraxis als Gesamtschuldner für die Gemeinschaftspraxis berechtigt und verpflichtet ist, ersetzt die Beiladung der Gemeinschaftspraxis als eigenständige Rechtsperson nicht die Beiladung des Mitglieds, soweit es um seine persönliche Haftung geht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2; SGG § 123; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden Arzneimittels Polyglobin in den Quartalen I und III/2000.