LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.05.2011
L 3 KA 9/11 B ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 296 Abs. 3; SGB V § 84 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 22
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 865/10

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anwendbarkeit der Richtgrößenvereinbarungen bei einem Verordnungsregress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2003

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 3 KA 9/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9907

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Anwendbarkeit der Richtgrößenvereinbarungen bei einem Verordnungsregress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2003

1. Die Vorgaben in § 84 Abs. 6 S. 2 SGB V, wonach die Richtgrößen nach altersgemäß gegliederten Patientengruppen und darüber hinaus auch nach Krankheitsarten bestimmt werden sollen, setzen verbindliches Recht, von denen die Parteien der Richtgrößenvereinbarungen nur in atypischen Fällen abweichen dürfen. 2. Im Jahr 2003 musste diese Vorschrift noch nicht angewendet werden, weil § 296 Abs. 3 SGB V in der seinerzeit geltenden Fassung eine Übermittlung solcherart gegliederter Verordnungsdaten noch nicht ermöglichte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.756,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 296 Abs. 3; SGB V § 84 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Richtgrößenregress.