BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 6 KA 13/13 R
Normen:
ABAG Art. 3 § 2 S. 3; BGB § 203; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 84;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 14/11
SG Mainz, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 333/08

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Heilmitteln; Zulässigkeit der Hemmung des Laufs der Ausschlussfrist in der Zeit bis zur Übermittlung der erforderlichen Verordnungsdaten

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 13/13 R

DRsp Nr. 2014/12370

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von Heilmitteln; Zulässigkeit der Hemmung des Laufs der Ausschlussfrist in der Zeit bis zur Übermittlung der erforderlichen Verordnungsdaten

In der Zeit bis zur Übermittlung erforderlicher Verordnungsdaten durch die Krankenkassen ist der Lauf der Ausschlussfrist für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier: Heilmittelregress) nicht gehemmt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ABAG Art. 3 § 2 S. 3; BGB § 203; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 84;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen der Verordnung von Heilmitteln für die Quartale I/2003 bis IV/2003 in Höhe von 17 085,66 Euro.