LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.01.2009
L 3 KA 44/08 ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 84 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 87/08

Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung; Arzneimittelregress bei Zweifeln des Beschwerdeausschusses an den Verordnungsdaten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 44/08 ER

DRsp Nr. 2009/3091

Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung; Arzneimittelregress bei Zweifeln des Beschwerdeausschusses an den Verordnungsdaten

Zweifelt der Beschwerdeausschuss bei der Richtgrößenprüfung selbst die Richtigkeit von Dateien an, die mindestens 5% der Verordnungssumme ausmachen, und rechnet er diese Dateien lediglich bei der Festsetzung des Regresses heraus, ohne die Auswirkungen der Zweifel für den Anscheinsbeweis der Richtigkeit der Gesamtdaten zu untersuchen, so handelt er rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. April 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8., die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.450,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 84 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in C. niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Regressforderung in Höhe von 145.802,59 EUR.