BSG - Urteil vom 17.02.2016
B 6 KA 3/15 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 98/12
SG München, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KA 572/11

Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte; Gebrauchsfertigmachen eines Arzneimittels durch das Einbringen von monoklonalen Antikörpern in eine Kochsalzlösung durch den behandelnden Arzt

BSG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 3/15 R

DRsp Nr. 2016/11336

Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte; Gebrauchsfertigmachen eines Arzneimittels durch das Einbringen von monoklonalen Antikörpern in eine Kochsalzlösung durch den behandelnden Arzt

Das übliche Gebrauchsfertigmachen eines Arzneimittels zur unmittelbaren Anwendung am Patienten ist grundsätzlich Bestandteil der ärztlichen Behandlung.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Frage, ob der beklagte Beschwerdeausschuss verpflichtet ist, gegen den Beigeladenen zu 2. wegen der Anforderung Monoklonaler Antikörper (MAK) als Rezepturen von der Apotheke in den Quartalen II/2008 bis I/2009 einen Verordnungsregress in Höhe von 4776,02 Euro festzusetzen.