LAG Hamm - Urteil vom 27.10.2015
9 Sa 777/15
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2251/12

Wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in Unternehmens- oder Konzernstrukturen mit BeherrschungsvertragVoraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs auf die Verhältnisse der herrschenden Gesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 777/15

DRsp Nr. 2023/10553

Wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in Unternehmens- oder Konzernstrukturen mit Beherrschungsvertrag Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs auf die Verhältnisse der herrschenden Gesellschaft

1. Verlangen die Betriebsrentner der abhängigen Gesellschaft während des Bestehens eines Beherrschungsvertrags eine Anpassung ihrer Betriebsrente, kommt es zunächst auf deren wirtschaftliche Lage an, weil sie Versorgungsschuldnerin bleibt. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt hat. Auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen.