LSG Hessen - Beschluss vom 28.10.2015
L 8 KR 315/15 B
Normen:
RVG § 48; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 274/14

Wirkzeitraum der Bewilligung von ProzesskostenhilfeFeststellung der BedürftigkeitBeschwerdeausschlussNichtvorlage des Erklärungsvordrucks

LSG Hessen, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 315/15 B

DRsp Nr. 2016/2250

Wirkzeitraum der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Feststellung der Bedürftigkeit Beschwerdeausschluss Nichtvorlage des Erklärungsvordrucks

1. § 48 Abs. 1 RVG regelt ausdrücklich, dass sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, bestimmt. 2. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig. 3. Die Feststellung der Bedürftigkeit geschieht erst nach Eingang eines vollständigen Antrags, dem gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO die formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist. 4. Weil damit erst die Grundlage für die Prüfung der Bedürftigkeit geschaffen wird, ist das Vorhandensein des ausgefüllten Erklärungsvordrucks Bestandteil der Bedürftigkeitsprüfung mit der Folge, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfegewährung wegen der Nichtvorlage des Erklärungsvordrucks unter den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG fällt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 48; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I.