Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Übertragung einer neuen Arbeitstätigkeit sowie den Inhalt der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf S. 3 bis 13 des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.12.2002 (= Bl. 103 bis 113 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Herausnahme des Klägers aus der Funktion als Geschäftsstellenleiter in L sowie die Zuweisung einer Gebietsleitertätigkeit ab April 2002 unwirksam ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Leiter eines Servicezentrums in M , N oder L zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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