LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2013
L 1 KR 334/11
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 3; SGB V § 4 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 708
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1540/09

Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides beider Einkommensermittlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 334/11

DRsp Nr. 2013/13885

Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides beider Einkommensermittlung

Eine Klage gegen die Beitragsfestsetzung der gesetzlichen Krankenkasse kann als von Anfang an auch gegen die Pflegekasse gerichtet angesehen werden.

1. Eine Klage gegen die Beitragsfestsetzung der gesetzlichen Krankenkasse kann als von Anfang an auch gegen die Pflegekasse gerichtet angesehen werden. 2. Für die Einkommensermittlung nach § 240 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V ist bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse der aktuellste Einkommensteuerbescheid maßgeblich und nicht das tatsächliche Einkommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 3; SGB V § 4 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und die zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 30. September 2009.