LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2015
L 16 KR 50/15 B ER
Normen:
SGG § 86 Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1073/14

Wirkstoff Rituximab als Monotherapie für eine vorliegende chronische PolyarthritisBeschwerde einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung zur Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff RituximabVoraussetzungen für einen zulassungsüberschreitenden Einsatz eines Arzneimittels zu Lasten der GKV

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 50/15 B ER

DRsp Nr. 2015/15102

Wirkstoff Rituximab als Monotherapie für eine vorliegende chronische Polyarthritis Beschwerde einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung zur Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rituximab Voraussetzungen für einen zulassungsüberschreitenden Einsatz eines Arzneimittels zu Lasten der GKV

Eine Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Rituximab als Monotherapie gegen chronische Polyarthritis kann nicht verlangt werden. Die Voraussetzungen für einen zulassungsüberschreitenden Einsatz des Arzneimittels zu Lasten der GKV liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015 geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86 Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, bei der die Antragstellerin gesetzlich krankenversichert ist, wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 29.01.2015 gegen die vom Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.01.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung,