LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2010
8 Sa 9/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 1691/07

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verdachtskündigung [hier wegen Diebstahls]

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 9/09

DRsp Nr. 2010/10808

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verdachtskündigung [hier wegen Diebstahls]

1. Der Verdacht eines Vertrauensbruchs oder einer strafbaren Handlung oder einer anderen schwerwiegenden Vertragsverletzung kann die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, wenn objektive tatsächliche Anhaltspunkte einen dringenden Verdacht begründen und es gerade die Verdachtsmomente sind, die das schutzwürdige Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstören und die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. 2. Wegen der Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird, bestehen besonders strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Verdachtskündigung. So muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst selbst eine Aufklärung der Verdachtsumstände versuchen. Es muss sämtlichen möglichen Fehlerquellen nachgehen um entweder die Unschuld des verdächtigen Arbeitnehmers festzustellen oder aber zu versuchen konkretes Beweismaterial für das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu bekommen.