LAG Hamm - Urteil vom 29.10.2020
15 Sa 674/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1788-18

Wirksamkeit zweier aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigungen; Ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige; Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

LAG Hamm, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 674/19

DRsp Nr. 2024/9004

Wirksamkeit zweier aus betriebsbedingten Gründen erklärten arbeitgeberseitigen Kündigungen; Ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige; Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs

1. Die Unternehmerentscheidung zur Betriebsstilllegung ist im Kündigungsschutzprozess von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es gilt der Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung, bei der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie aus sachlich-wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist. 2. Kündigungsgrund ist die Unternehmerentscheidung zur Betriebsstilllegung, allein diese ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen. Die Motive für die getroffene Unternehmerentscheidung sind nicht Teil des Kündigungsgrundes und damit nicht Gegenstand der Anhörung. 3. Im Hinblick auf Betriebsstilllegungen muss der Arbeitgeber konzernbezogene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ohne eine vertraglich (oder tarifvertraglich) geregelte Konzernversetzungsklausel nach den gesetzlichen Regelungen gemäß § 1 KSchG nicht berücksichtigen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27. März 2019 - 3 Ca 1788/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 17;