LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.05.2005
2 Sa 75/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 242 § 612 a ; TzBfG § 14 § 16 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3760/03

Wirksamkeit vorsorglicher Kündigung bei unwirksamer Befristung - kein Zusammenhang befristeter Arbeitzeiten bei Überbrückungseinsätzen - Betriebsratsanhörung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 75/05

DRsp Nr. 2005/12322

Wirksamkeit vorsorglicher Kündigung bei unwirksamer Befristung - kein Zusammenhang befristeter Arbeitzeiten bei Überbrückungseinsätzen - Betriebsratsanhörung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

1. Zwischen früheren Arbeitsverhältnissen des Arbeitnehmers und dem letzten besteht kein enger sachlicher Zusammenhang, wenn der Abschluss des Vertrages nicht auf einem durchgehenden Beschäftigungsbedarf beruht sondern darauf gerichtet ist, vorübergehende Abwesenheitszeiten von fest angestellten Mitarbeitern zu überbrücken.2. Zur Treuwidrigkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer ein gezieltes, jeweils am Nichterreichen der 6-Monatsgrenze des § 1 Abs. 1 KSchG orientiertes Einstellungs- und Beschäftigungsverhalten des Arbeitgebers darzulegen; die Behauptung, der Arbeitgeber betreibe ein Personalkarussell zur Umgehung des Kündigungsschutzes, genügt nicht.3. Der Arbeitgeber ist nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG gehalten, den Betriebsrat die Kündigungsgründe auch dann im Einzelnen mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis (noch) nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt; dabei ist der Arbeitgeber nicht gehalten, frühere befristete Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer anzugeben.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 242 § 612 a ; TzBfG § 14 § 16 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand: