SG Konstanz, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2586/01
Wirksamkeit von Versorgungsverträgen nach § 109 SGB V
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen L 11 KR 1138/04
DRsp Nr. 2006/24339
Wirksamkeit von Versorgungsverträgen nach § 109SGB V
Ein abgeschlossener Versorgungsvertrag ist im Rahmen des § 109SGB V bis zur Entscheidung der Landesbehörden schwebend unwirksam. Jedoch wirkt die Genehmigung einer Landesbehörde auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]