LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2023
L 3 R 370/22
Normen:
SGG § 65a Abs. 4; SGG § 65a Abs. 7 S. 1 Alt. 1; SGG § 65b Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3; SGG § 65b Abs. 6 S. 4; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 133 S. 1; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 134 Abs. 3 S. 2 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 445/17

Wirksamkeit von Gerichtsbescheiden im sozialgerichtlichen VerfahrenZustellung eines unterschriebenen Schriftstücks im Zeitpunkt der Herausgabe zur PostFormunwirksamkeit des elektronischen Dokuments beim Bruch der SignaturKeine Heilung eines binnenjustiziellen Formmangels

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 3 R 370/22

DRsp Nr. 2023/14572

Wirksamkeit von Gerichtsbescheiden im sozialgerichtlichen Verfahren Zustellung eines unterschriebenen Schriftstücks im Zeitpunkt der Herausgabe zur Post Formunwirksamkeit des elektronischen Dokuments beim Bruch der Signatur Keine Heilung eines binnenjustiziellen Formmangels

1. Die Wirksamkeitsvoraussetzung der Verkündung von Urteilen wird bei einem Gerichtsbescheid durch die Zustellung ersetzt. Dafür muss der Gerichtsbescheid im Zeitpunkt der Herausgabe zur Post vom Vorsitzenden unterschrieben sein. 2. Der Bruch der Signatur hat die Formunwirksamkeit des Dokuments zur Folge – hier durch nachträgliche Veränderungen der Serviceeinheit. 3. Es kommt keine Heilung eines sogenannten binnenjustiziellen Formmangels in Betracht, wenn die Signatur vor der Zustellung gebrochen worden ist und keine nachvollziehbare Dokumentation der formgerechten Einreichung des elektronischen Dokuments in der führenden Papierakte erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 28.03.2017 ist.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 4; SGG § 65a Abs. 7 S. 1 Alt. 1; SGG § 65b Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3; SGG § Abs. S. 4;