Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Begründung verweist der Senat hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend führt der Senat aus:
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