LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2015
L 7 AS 753/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1143/15

Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 753/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14520

Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Die Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II wurde im Urteil des EuGH vom 11.11.2014 (Rs. C-333/13) nicht abschließend geklärt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M, F, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung verweist der Senat hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Ergänzend führt der Senat aus: