LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2017
26 Sa 1932/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs 3 S 1; BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10; BetrVG § 77 Abs 6; TVG § 1; BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2; BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3; BetrVG § 87 Abs 1 Nr 4; BetrVG § 87 Abs 1 Nr 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 18005/15

Wirksamkeit und Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen und Gehaltszahlungen im Bereich des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 26 Sa 1932/16

DRsp Nr. 2018/16744

Wirksamkeit und Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen und Gehaltszahlungen im Bereich des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel

1. § 8 BV G. Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, soweit er einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld regelt. Dem steht insbesondere nicht der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel entgegen. Dieser enthielt und enthält in § 12 B Nr. 6 insoweit eine Öffnungsklausel (so auch BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01, Rn. 23 bei juris, zu einer gleichen Formulierung im Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel) 2. Die Klägerin kann auch nach Kündigung der BV G. Arbeitsbedingungen einen sich aus § 15 dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Stufenaufstieg (in Stufe 6) beanspruchen. a. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Gegenstände ist aber im Hinblick auf (entgegenstehende) Tarifregelungen nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zu messen (sog. Vorrangtheorie; grundlegend BAG - Großer Senat - 3. Dezember 1991 - GS 2/90).