1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.:
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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