LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2016
L 7 KA 44/15 B ER
Normen:
BWahlG § 46 Abs. 1 Nr. 4; BWahlG § 46 Abs. 3; BWahlG § 47 Abs. 1 Nr. 4; BWahlG § 47 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGB V § 80 Abs. 1; VwZG (2005) § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KA 2404/15

Wirksamkeit eines formal unzulässigen Verzichts auf die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch die Bestätigung des Vorsitzenden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 44/15 B ER

DRsp Nr. 2016/15870

Wirksamkeit eines formal unzulässigen Verzichts auf die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch die Bestätigung des Vorsitzenden

1. Zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Mitgliedschaft in der VV einer KV. 2. Zur Bedeutung der Bestätigung eines Verzichts durch den Vorsitzenden der VV.

Hat der Vorsitzende der Vertreterversammlung einem Mitglied das Vorliegen einer wirksamen Verzichtserklärung trotz der Nichtwahrung der Formvorschriften des § 46 Abs. 3 BWahlG (hier Erklärung per Fax) bestätigt und das Ende der Mitgliedschaft festgesetzt, ist der Mandatsverlust mit dem tatsächlichen Zugang des Bestätigungsschreibens wirksam und nach entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 Satz 3 BWahlG unanfechtbar geworden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BWahlG § 46 Abs. 1 Nr. 4; BWahlG § 46 Abs. 3; BWahlG § 47 Abs. 1 Nr. 4; BWahlG § 47 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGB V § 80 Abs. 1; VwZG (2005) § 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (noch) Mitglied der Antragsgegnerin (der Vertreterversammlung [VV] der Kassenärztlichen Vereinigung [KV] Berlin) ist.