I. Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt in Berlin am Standort Märkisches Viertel ein Seniorenzentrum und eine Fachklinik für geriatrische Medizin. Antragsteller ist der für diesen Standort gemeinsam gebildete Betriebsrat.
Auf die Arbeitsverhältnisse der am Standort Märkisches Viertel beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin findet der Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 (im Folgenden:
Im
§ 5 Arbeitszeit
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