LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2017
16 TaBV 432/16
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 12069/15

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Regelungsgegenstand Arbeitszeitmäßige Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 432/16

DRsp Nr. 2018/17293

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Regelungsgegenstand "Arbeitszeitmäßige Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen"

Hat eine Betriebsvereinbarung zu Feiertagen und Vorfesttagen nicht die Dienstplangestaltung für diese Tage zum Gegenstand, sondern lediglich die Anrechnung der Arbeitszeit, so kommt insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht in Betracht.

I. Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 - 39 BV 12069/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt in Berlin am Standort Märkisches Viertel ein Seniorenzentrum und eine Fachklinik für geriatrische Medizin. Antragsteller ist der für diesen Standort gemeinsam gebildete Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der am Standort Märkisches Viertel beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin findet der Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 (im Folgenden: MTV) Anwendung, zu dessen Tarifparteien die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch anders firmierende Arbeitgeberin gehört.

Im MTV ist unter anderem Folgendes geregelt:

§ 5 Arbeitszeit