LAG München - Urteil vom 31.01.2005
11 Sa 712/04
Normen:
JArbSchG § 19 ; BBiG § 3 § 4 § 10 Abs. 1 Satz 1 § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 3 § 32 ; BGB § 126 § 134 § 139 § 242 § 615 Satz 1 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1109/04

Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages

LAG München, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 712/04

DRsp Nr. 2006/20035

Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages

»Zur Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages.«

Normenkette:

JArbSchG § 19 ; BBiG § 3 § 4 § 10 Abs. 1 Satz 1 § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 3 § 32 ; BGB § 126 § 134 § 139 § 242 § 615 Satz 1 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat und die Klägerin hieraus Ausbildungsvergütung beanspruchen kann.

Die am 07.04.1988 geborene - und daher noch minderjährige - Klägerin war ab dem 02.09.2003 bis zum 11.06.2004 beim Beklagten, der sich als Rechtsanwalt betätigt, in dessen K. Kanzlei beschäftigt. Art und Umfang der Beschäftigung sind zwischen den Parteien streitig. Zwischen dem Beklagten und der Nebenintervenientin, der Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk M., sind seit geraumer Zeit Rechtsstreitigkeiten über einen von der Rechtsanwaltskammer beabsichtigten Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt anhängig. Eine rechtskräftige Entscheidung ist bisher nicht ergangen.