BAG - Urteil vom 19.01.2011
10 AZR 738/09
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 315; GewO § 106;
Fundstellen:
DB 2011, 1056
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 102/08
ArbG Karlsruhe, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 25/08

Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 738/09

DRsp Nr. 2011/7143

Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort

Orientierungssätze: 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Bestimmungen festzustellen, ob ein Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. 2. Im Rahmen der Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmung eines bestimmten Orts der Tätigkeit in Kombination mit einer durch Vertragsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 - 16 Sa 102/08 - aufgehoben, soweit es über die Versetzung der Klägerin und über die Kosten der Berufung entschieden hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 315; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Versetzung der Klägerin in einen anderen Außendienstbezirk.