LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.07.2009
L 13 R 137/08
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52 Abs. 1; SGB X § 87 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 356/07

Wirksamkeit einer Verrechnung; Bestimmtheit des Verrechnungsersuchens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen L 13 R 137/08

DRsp Nr. 2010/476

Wirksamkeit einer Verrechnung; Bestimmtheit des Verrechnungsersuchens

Die Anforderungen an den Inhalt einer Verrechnungserklärung sind mit Blick auf die Rechtswirkung der Verrechnung zu stellen. Da die zur Verrechnung gestellten Forderungen nur insoweit erlöschen, als sie sich decken, müssen sowohl die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird, hinreichend konkret bestimmt sein, damit festgestellt werden kann, welche Forderungen erloschen sind. Insoweit ist es ausreichend, wenn nur die zu verrechnenden Forderungen nach Art und Umfang hinreichend konkret bezeichnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.07.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 389; SGB I § 51 Abs. 2; SGB I § 52 Abs. 1; SGB X § 87 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verrechnung.