LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2016
1 Sa 37/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 995/15

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen nicht den Anforderungen entsprechender Führung eines Berichtshefts über Arbeitsleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 37/16

DRsp Nr. 2017/14707

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen nicht den Anforderungen entsprechender Führung eines Berichtshefts über Arbeitsleistungen

Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls nach erfolgter Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer das zu führende Berichtsheft über Arbeitsleistungen nicht entsprechend erteilten Betriebsanweisungen führt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2015 - 4 Ca 995/15 - teilweise abgeändert und dessen Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. Dezember 2014 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 2015 nicht aufgelöst worden ist.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 247,93 EUR seit dem 10. April 2014 und aus weiteren 54,84 EUR seit dem 02. Mai 2015 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 197,50 EUR seit dem 01. Juni 2015 und aus weiteren 46,02 EUR seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

5. II. III. IV.