LAG Hamm - Urteil vom 17.08.2011
3 Sa 809/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2273/10

Wirksamkeit einer teilweisen Lohnverzichtsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 809/11

DRsp Nr. 2013/3145

Wirksamkeit einer teilweisen Lohnverzichtsvereinbarung

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, 40 Stunden in der Woche zu arbeiten, jedoch nur 35 Stunden vergütet werden sollen, stellt sich nicht von vorneherein als sittenwidrig dar, wird dies aber mit Ablauf eines bestimmten Zeitraums werden, nämlich dann, wenn sie ohne jegliche Gegenleistung über einen Zeitraum aufrechterhalten wird, für den ein solches Sanierungsbedürfnis nicht mehr anzuerkennen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.04.2011 - 3 Ca 2273/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von nicht bezahlten Arbeitszeiten.

Der am 21.08.1968 geborene Kläger ist seit dem 06.06.1989 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten zu einem Stundenentgelt von zuletzt 12,28 € brutto beschäftigt.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 40 Stunden in der Woche, wobei alle 40 Stunden bezahlt wurden.

Unter dem 27.03.2009 trafen eine Vielzahl von Arbeitnehmern mit der Beklagten, wie auch der Kläger, eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

"...

Es wird hiermit ab dem 01.04.2009 folgendes vereinbart: