BAG - Urteil vom 12.04.2011
1 AZR 507/09
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 21/09

Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Tarifsozialplan im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz; Gruppenbildung durch Vorsehen einer Abfindung nur für mittels Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis beendigende Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 507/09

DRsp Nr. 2011/21876

Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Tarifsozialplan im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz; Gruppenbildung durch Vorsehen einer Abfindung nur für mittels Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis beendigende Arbeitnehmer

Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.

Tenor

1.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009 - 9 Sa 21/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.