Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid des Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019.
Ein Sanktionsbescheid vom 17. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 wegen Nichterscheinens zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses wurde aufgehoben, weil der Kläger bestritt, den Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben.
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