LAG Köln - Urteil vom 09.07.2015
7 Sa 144/15
Normen:
KSchG § 1; GewO § 106; BGB § 622;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1607/14

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 144/15

DRsp Nr. 2016/12950

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Einzelfall einer sozial gerechtfertigten ordentlichen Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mehrfach eine Änderung der Tagesarbeitszeit (Verschiebung von Arbeitsbeginn und -ende um 30 Minuten) missachtet und seinen Arbeitsplatz bis zu 32 Minuten vorzeitig verlassen ,rechtmäßig angeordnete Überstunden nicht geleistet und sich im Übrigen beharrlich geweigert hat, Anordnungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten über den konkreten Inhalt und die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit zu befolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2014 in Sachen12 Ca 1607/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; GewO § 106; BGB § 622;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung vom 17.02.2014, dem Kläger zugegangen am 18.02.2014, sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

1) 2)