LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2018
4 Sa 39/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 657/16

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 39/17

DRsp Nr. 2018/17745

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Die schuldhafte, vergeblich abgemahnte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) kann den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sozial rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2016, Az. 6 Ca 657/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 25.08.1978 geborene Kläger war seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger in der Zeit vom 20.12.2013 bis 19.07.2016 insgesamt 6 Abmahnungen wegen Verspätungen bzw. Unpünktlichkeit sowie 2 Abmahnungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Wegen des Inhalts dieser Abmahnungen im Einzelnen wird auf Blatt 55 f, 61-65, 201 f d. A. Bezug genommen.

1. 2. 1. 2.