LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2010
8 Sa 617/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 911/09

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Minderleistung; Anforderungen an einen durch den Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 617/09

DRsp Nr. 2010/22503

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Minderleistung; Anforderungen an einen durch den Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrag

1. a) Bei einer Kündigung wegen Minderleistungen besteht im Kündigungsschutzrechtsstreit eine abgestufte Darlegungslast. Es ist zunächst Sache des Arbeitgebers zu den Leistungsmängeln das vorzutragen, was er wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. b) Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung erheblich unterschritten haben, so ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, ggfls. das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände plausibel dar, so ist es Sache des Arbeitgebers, diese zu widerlegen.