LAG Köln - Urteil vom 12.03.2015
7 Sa 1024/14
Normen:
§ 1 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4931/12

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1024/14

DRsp Nr. 2015/19809

Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Einzelfall einer krankheitsbedingten Kündigung, bei der die durch die Fehlzeitenstatistik indizierte negative Zukunftsprognose durch ein medizinisches Sachverständigengutachten widerlegt wird.

1. Eine ordentliche Kündigung kann als personenbedingte Kündigung i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre hinweg durch häufige krankheitsbedingte Ausfallzeiten deutlich überdurchschnittlichen Umfangs beeinträchtigt wird, dadurch für den Arbeitgeber unzumutbare betriebliche Belastungen entstehen und in einer abschließenden Interessenabwägung keine Gesichtspunkte erkennbar werden, die das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes gewichtiger erscheinen lassen als das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Eine durch die Fehlzeitenstatistik belegte negative gesundheitliche Zukunftsprognose kann durch ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten widerlegt werden (hier: bejaht). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fehlzeiten auf eine psychische Störung zurück zuführen sind, die nach dem vorgelegten Gutachten im Abklingen begriffen ist.

Tenor