LAG Hamm - Urteil vom 20.08.2015
11 Sa 553/15
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 316/15

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 553/15

DRsp Nr. 2016/5468

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

Beschränkt sich die Beeinträchtigung des Arbeitgebers durch eine chronische Erkrankung eines Arbeitnehmers auf den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Belastung mit Entgeltfortzahlungskosten, so fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers aus, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als 35 Jahren besteht und die Entgeltfortzahlungskosten nur wenige Tage über dem 6-Wochen-Zeitraum des EFZG liegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2015 - 4 Ca 316/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.11.2014 zum 30.06.2015 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 01.06.1978 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.141,65 € im Bereich der Rollerhead-Anlage in der Vorstufenfertigung.

Der Kläger ist an Morbus Crohn erkrankt. Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger wiederholt krankheitsbedingt ausgefallen. Von 2010 bis 2014 sind insbesondere folgende Krankheitszeiten angefallen:

2010 29 Arbeitstage
2011 49 Arbeitstage
2012 80 Arbeitstage
2013 31 Arbeitstage
2014 47 Arbeitstage