Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2015 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.11.2014 zum 30.06.2015 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1978 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.141,65 € im Bereich der Rollerhead-Anlage in der Vorstufenfertigung.
Der Kläger ist an Morbus Crohn erkrankt. Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger wiederholt krankheitsbedingt ausgefallen. Von 2010 bis 2014 sind insbesondere folgende Krankheitszeiten angefallen:
2010 | 29 Arbeitstage |
2011 | 49 Arbeitstage |
2012 | 80 Arbeitstage |
2013 | 31 Arbeitstage |
2014 | 47 Arbeitstage |
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