LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2014
L 20 R 981/13
Normen:
SGG § 102 Abs. 1; SGG § 179; SGG § 180;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 448/13

Wirksamkeit einer KlagerücknahmeWiderruf und Anfechtung von Prozesshandlungen

LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 20 R 981/13

DRsp Nr. 2015/3648

Wirksamkeit einer Klagerücknahme Widerruf und Anfechtung von Prozesshandlungen

1. Eine Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden. 2. Ausnahmen hiervon stellen lediglich Fälle dar, in denen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens erfüllt sind. 3. Der Kläger kann die Klage nur bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen; die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.09.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1; SGG § 179; SGG § 180;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Klageverfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wirksam durch Klagerücknahme beendet worden ist.

Der 1962 geborene Kläger beantragte am 16.12.2008 bei der Beklagte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab hierbei an, von 1978 bis 1981 den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt zu haben und später zum Industriekaufmann (ohne Abschluss) und zum Mikroelektroniker umgeschult worden zu sein. Außerdem sei er als Nebenerwerbslandwirt tätig.