LAG Hamm - Beschluss vom 01.07.2011
13 TaBV 26/11
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/10

Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl; Mindestanzahl von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag

LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 26/11

DRsp Nr. 2011/15088

Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl; Mindestanzahl von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag

Mit einer abgegebenen Unterschrift kann sowohl der Wille zur Kandidatur wie zur Listenunterstützung zum Ausdruck gebracht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitnehmer 1 - 25 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.10.2010 - 2 BV 11/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl.

Die zu 1) beteiligten (noch) 25 Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 27) beteiligten Arbeitgeberin. Im Betrieb mit insgesamt 119 Arbeitnehmern wurde am 23.03.2010 ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt, der Beteiligte zu 26).

Für die Wahl wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Zum einen gab es eine Vorschlagsliste mit dem Listenvertreter L1. In ihr waren 14 Bewerber verzeichnet, während die Liste mit den Unterstützungsunterschriften von sieben Arbeitnehmern unterzeichnet war (Bl. 25 f. d.A.).

Der zweite Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter D2 B2 wies als einzigen Bewerber den Arbeitnehmer M2 auf. Dieser unterschrieb auf einem "Formular 115b" unter der Spalte "Schriftliche Zustimmung der BewerberInnen zur Aufnahme in die Liste". Auf dem Formularblatt (Bl. 27 d.A.) ist weiter unten u.a. vermerkt: