Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2018 -
Die Betriebsratswahl vom 21. Juni 2017 in dem Betrieb der Beteiligten zu 2 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Antragsteller ist eine Gewerkschaft, die mit einem am 3. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl geltend gemacht hat.
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