LAG Köln - Beschluss vom 05.03.2012
5 TaBV 29/11
Normen:
WO § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 15/10

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Aufführen ver Kandidaten

LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2012/14368

Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Aufführen ver Kandidaten

1. Nach § 11 Abs. 2 WO sind die Vorschlagslisten (nur) unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen. 2. § 11 Abs. 2 WO ist eine wesentliche und zwingende Wahlvorschrift. 3. Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn auf dem Stimmzettel alle Kandidaten aufgeführt werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2011

- 8 BV 15/10 - abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 19.01.2010 wird für unwirksam erklärt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WO § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der Wahlvorstand hing das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl vom 19. Januar 2010 am 25. November 2009 aus. Für die Wahl kandidierten zwei Listen. Die Liste 1 bestand aus 13 Wahlbewerbern, die Liste 2 aus vier. Auf dem Stimmzettel für die Betriebsratswahl (Kopie Bl. 14 d. A.) wurden alle Kandidaten aufgeführt.

Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 20. Januar 2010. Von den 70 als gültig angesehenen Stimmen entfielen ausweislich der Wahlbekanntmachung vom 26. Januar 2010 63 auf die Liste 1 und sieben auf die Liste 2.